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Der Deutsche Bundestag hat kürzlich eine grundlegende Reform der urheberrechtlichen Regelungen für Forschung und Lehre verabschiedet. "Damit wird die dringend notwendige Rechtssicherheit für Lehrende, Studierende, Universitäten und Bibliotheken geschaffen.", sagte DMV-Präsident Michael Röckner in einer ersten Reaktion auf die Abstimmung. Die Einschätzung der Gesetzesnovelle durch Fachgesellschaften, einschlägige Verbände und Institutionen sei seines Wissens durchweg positiv.

Der Deutsche Bibliotheksverband erläuterte am 30.06.17 in einer Pressemitteilung die Neuerung sinngemäß so: Das Gesetz strukturiert die gesetzlichen Schranken für Bildung, Wissenschaft und Forschung grundlegend neu. Es wird von den Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen und Bibliotheken einhellig begrüßt. Es regelt deutlich klarer als bisher, welche urheberrechtlich geschützten Werke an Universitäten und Bildungseinrichtungen erlaubnisfrei genutzt werden dürfen. Bei den in der Praxis sehr wichtigen digitalen Semesterapparaten wird es keinen Lizenzvorrang geben, so dass Dozenten nicht aufwändig prüfen müssen, ob ein „angemessenes Lizenzangebot“ vorliegt. http://www.bibliotheksverband.de/dbv/

Die Kultusministerkonferenz (KMK) veröffentlichte im Juli 2017 folgende Einschätzung:
Mit dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz) wird die schon lange überfällige Reform des Urheberrechts zugunsten der Belange von Bildung und Wissenschaft vollzogen. Die Kultusministerkonferenz begrüßt es daher nachdrücklich, dass mit dem nun verabschiedeten Gesetz, das zum 01.03.2018 in Kraft tritt, ein entscheidender und wichtiger Schritt zur Schaffung eines zeitgemäßen bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts erfolgt ist.
Besonders erfreulich ist aus Sicht der Kultusministerkonferenz, dass das Gesetz den Forderungen nach einem generellen Vorrang der gesetzlich erlaubten Nutzungen (Schranken) für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen, wie etwa Bibliotheken, vor vertraglichen Regelungen sowie nach einer pauschalen Vergütung der Nutzungen Rechnung trägt. Auch unterliegen Lehrbücher nach wie vor der gesetzlichen Nutzungserlaubnis. Lehrerenden bleibt es damit auch künftig möglich, urheberrechtlich geschützte Texte im Rahmen des gesetzlich zulässigen Rahmens ihren Studierenden elektronisch in Digitalen Semesterapparaten zur Verfügung zu stellen, ohne eine vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber einholen zu müssen. Das Gesetz schafft damit die dringend notwendige Rechtssicherheit insbesondere im Bereich digitaler Nutzungen und löst den jahrelangen Streit um eine Einzelerfassung von Nutzungen beim Einstellen urheberrechtlich geschützter Texte in elektronische Semesterapparate der Hochschulen im Sinne einer praktikablen und hochschulfreundlichen Regelung.
https://www.kmk.org/

Bildquelle:
(c) Deutscher Bundestag / Thomas Trutschel/phototek.net